...ist ein gesetzliches Recht das vom Händler nicht eingeschränkt oder ausgeschlossen werden darf.
Entscheidend für die Gewährleistungsansprüche ist die Frage, ob das Fahrzeug bereits
bei Übergabe mangelhaft gewesen ist bzw. "dem Vertrag nicht entspricht".
Was ist aber unter einem Mangel zu verstehen?
Wenn das erworbene Fahrzeug
Voraussetzungen
Verjährungsfrist (§ 28 VGG)
Die Verjährungsfrist ist der Zeitraum, innerhalb dessen der Übernehmer seine Rechte aus der Gewährleistung gerichtlich geltend machen kann. Sie beginnt mit dem Ende der Gewährleistungsfrist und dauert drei Monate.
Beweislast
Bei einem Mangel, der innerhalb eines Jahres nach Übergabe hervorkommt, wird vermutet, dass er bereits bei Übergabe vorgelegen hat.
Diese Vermutung trifft nicht ein, wenn Sie mit der Art der Ware oder des Mangels unvereinbar ist oder nachgewiesen werden kann.
Besonderheiten
Die Gewährleistung von Unternehmern gegenüber Konsumenten kann nicht ausgeschlossen
(nur zwischen Unternehmern und bei einem Privatverkauf!).
Etwaige anderslautende Vertragsklauseln sind nichtig (unwirksam).
Gewährleistungsausschluß
- bei einem B2B Verkauf
- Exportverkauf von Bastlerfahrzeugen
- Kommissionsverkauf von Privat
- Verkauf von Privat zu Privat
Laut Konsumentenschutz
Entscheidend für die Gewährleistungsansprüche ist die Frage, ob das Fahrzeug bereits bei Übergabe mangelhaft gewesen ist. Was aber ist unter einem Mangel zu verstehen?
Normal ist eine Sache, wenn sie der üblichen Beschaffenheit und der gewöhnlichen Verwendung entspricht. Das heißt wenn man als Käufer einen Neuwagen erwirbt, kann man davon ausgehen, daß das Fahrzeug einem Neuwagen entspricht und voll funktionstüchtig ist. Erwirbt man hingegen ein gebrauchtes "Bastlerfahrzeug" kann man natürlich nicht davon ausgehen, daß dies uneingeschränkt fahrbereit ist.
Des weiteren kann der Käufer eines Gebrauchtwagens davon ausgehen, daß dieser die vereinbarten Eigenschaften aufweist. Das heißt, das Fahrzeug muß für den beabsichtigten Einsatzzweck geeignet sein. Kauft man also einen Geländewagen, um einen Pferdetransporter über die hauseigene Ranch ziehen zu können, muß dieser geländetauglich sein. Wäre er das nicht, würden ihm also die vereinbarten Eigenschaften fehlen; es läge ein Mangel vor.
Neu hinzugekommen sind nunmehr die vom Käufer erwarteten Eigenschaften. Unter solchen erwarteten Eigenschaften sind diejenigen zu verstehen, die beim Käufer durch öffentliche Äußerungen des Herstellers oder Verkäufers - also durch Werbung - hervorgerufen werden. Wird ein Fahrzeug vom Hersteller beispielsweise als "Drei-Liter-Auto" beworben, darf es aus Sicht des Käufers auch in der Praxis nicht mehr verbrauchen. Ist dies doch der Fall, liegt ein Mangel vor.
Wie früher wird nur für Mängel gehaftet, die es bereits bei der Übergabe der Ware oder gleich bei der Montage gab. Tritt aber ein Problem in den ersten 12 Monaten nach Kauf oder Leistungserbringung auf, ist der Unternehmer zur Gewährleistung verpflichtet – außer er beweist etwa (Ankaufstest, Gutachten) daß der Mangel bei Übergabe bereits vorhanden war bzw. der Kunde am Mangel schuld ist. Nach den ersten 12 Monaten dreht sich die Beweislast um.
Die Gewährleistung verpflichtet den Verkäufer, den "Mangel" rasch und kostenlos zu reparieren oder auszutauschen. Ist dies nicht möglich, kann der Käufer eine Preisreduktion oder - bei wesentlichen und unbehebbaren Mängeln - die Auflösung des Vertrages durchsetzen, das heißt, beide Vertragspartner geben zurück, was sie erhalten haben
Die Juristen raten daher, entweder bei einer schlechten Zustandsbewertung gar nicht zu kaufen oder das Fahrzeug unter dem üblichen Marktpreis zu erwerben, denn die gängigen Listenwerte orientieren sich an einem "guten Zustand" (Klasse 2).
Je klarer die Vereinbarung beim Kauf und je exakter die Fahrzeugbeschreibung im Vertrag, desto geringer das Haftungsrisiko! Es wird daher dringend empfohlen, den vom BM für Justiz Abt. Konsumentenschutz Muster - Kaufvertrag (inkl. Klassifizierung) für Gebrauchtwagen sorgfältig zu verwenden. Damit lassen sich kostspielige Prozesse und Unstimmigkeiten im Vorfeld zwischen Käufer und Verkäufer vermeiden.
Ansprechpartner:
Franz Matzhold
matzhold.com
Franz Matzhold e.U.
8361 Hatzendorf 135
Mail: office@matzhold.com
➡ Impressum
➡ Datenschutz
➡ Widerrufsrecht
➡ Geschäftsbedingungen
➡ Widerrufsformular.pdf
➡ VGG Gewährleistung.pdf
...ist ein gesetzliches Recht das vom Händler nicht eingeschränkt oder ausgeschlossen werden darf.
Entscheidend für die Gewährleistungsansprüche ist die Frage, ob das Fahrzeug bereits
bei Übergabe mangelhaft gewesen ist bzw. "dem Vertrag nicht entspricht".
Was ist aber unter einem Mangel zu verstehen?
Wenn das erworbene Fahrzeug
Voraussetzungen
Verjährungsfrist (§ 28 VGG)
Die Verjährungsfrist ist der Zeitraum, innerhalb dessen der Übernehmer seine Rechte aus der Gewährleistung gerichtlich geltend machen kann. Sie beginnt mit dem Ende der Gewährleistungsfrist und dauert drei Monate.
Beweislast
Bei einem Mangel, der innerhalb eines Jahres nach Übergabe hervorkommt, wird vermutet, dass er bereits bei Übergabe vorgelegen hat.
Diese Vermutung trifft nicht ein, wenn Sie mit der Art der Ware oder des Mangels unvereinbar ist oder nachgewiesen werden kann.
Besonderheiten
Die Gewährleistung von Unternehmern gegenüber Konsumenten kann nicht ausgeschlossen
(nur zwischen Unternehmern und bei einem Privatverkauf!).
Etwaige anderslautende Vertragsklauseln sind nichtig (unwirksam).
Gewährleistungsausschluß
- bei einem B2B Verkauf
- Exportverkauf von Bastlerfahrzeugen
- Kommissionsverkauf von Privat
- Verkauf von Privat zu Privat
Laut Konsumentenschutz
Entscheidend für die Gewährleistungsansprüche ist die Frage, ob das Fahrzeug bereits bei Übergabe mangelhaft gewesen ist. Was aber ist unter einem Mangel zu verstehen?
Normal ist eine Sache, wenn sie der üblichen Beschaffenheit und der gewöhnlichen Verwendung entspricht. Das heißt wenn man als Käufer einen Neuwagen erwirbt, kann man davon ausgehen, daß das Fahrzeug einem Neuwagen entspricht und voll funktionstüchtig ist. Erwirbt man hingegen ein gebrauchtes "Bastlerfahrzeug" kann man natürlich nicht davon ausgehen, daß dies uneingeschränkt fahrbereit ist.
Des weiteren kann der Käufer eines Gebrauchtwagens davon ausgehen, daß dieser die vereinbarten Eigenschaften aufweist. Das heißt, das Fahrzeug muß für den beabsichtigten Einsatzzweck geeignet sein. Kauft man also einen Geländewagen, um einen Pferdetransporter über die hauseigene Ranch ziehen zu können, muß dieser geländetauglich sein. Wäre er das nicht, würden ihm also die vereinbarten Eigenschaften fehlen; es läge ein Mangel vor.
Neu hinzugekommen sind nunmehr die vom Käufer erwarteten Eigenschaften. Unter solchen erwarteten Eigenschaften sind diejenigen zu verstehen, die beim Käufer durch öffentliche Äußerungen des Herstellers oder Verkäufers - also durch Werbung - hervorgerufen werden. Wird ein Fahrzeug vom Hersteller beispielsweise als "Drei-Liter-Auto" beworben, darf es aus Sicht des Käufers auch in der Praxis nicht mehr verbrauchen. Ist dies doch der Fall, liegt ein Mangel vor.
Wie früher wird nur für Mängel gehaftet, die es bereits bei der Übergabe der Ware oder gleich bei der Montage gab. Tritt aber ein Problem in den ersten 12 Monaten nach Kauf oder Leistungserbringung auf, ist der Unternehmer zur Gewährleistung verpflichtet – außer er beweist etwa (Ankaufstest, Gutachten) daß der Mangel bei Übergabe bereits vorhanden war bzw. der Kunde am Mangel schuld ist. Nach den ersten 12 Monaten dreht sich die Beweislast um.
Die Gewährleistung verpflichtet den Verkäufer, den "Mangel" rasch und kostenlos zu reparieren oder auszutauschen. Ist dies nicht möglich, kann der Käufer eine Preisreduktion oder - bei wesentlichen und unbehebbaren Mängeln - die Auflösung des Vertrages durchsetzen, das heißt, beide Vertragspartner geben zurück, was sie erhalten haben
Die Juristen raten daher, entweder bei einer schlechten Zustandsbewertung gar nicht zu kaufen oder das Fahrzeug unter dem üblichen Marktpreis zu erwerben, denn die gängigen Listenwerte orientieren sich an einem "guten Zustand" (Klasse 2).
Je klarer die Vereinbarung beim Kauf und je exakter die Fahrzeugbeschreibung im Vertrag, desto geringer das Haftungsrisiko! Es wird daher dringend empfohlen, den vom BM für Justiz Abt. Konsumentenschutz Muster - Kaufvertrag (inkl. Klassifizierung) für Gebrauchtwagen sorgfältig zu verwenden. Damit lassen sich kostspielige Prozesse und Unstimmigkeiten im Vorfeld zwischen Käufer und Verkäufer vermeiden.
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